Titelbilder-5

Unsere Leistung

Bei der Köster-Unternehmensgruppe arbeiten Designer, Architekten, Innenarchitekten, Bauingenieure, Lichtplaner, Bauleiter, Konstrukteure, Logistiker und Monteure Hand in Hand. Wir stellen uns auf die Anforderungen und Wünsche unsere Kunden genau ein und entwickeln gestalterische Konzepte, die räumliche Gegebenheiten und nötige Ausbauten mit höchsten Designansprüchen gleichermaßen vereinen und immer stark mit Kundenführung im Laden sowie Verkaufspsychologie verknüpft sind.

Individuelles Design ist gleichermaßen unsere Stärke wie die Entwicklung von Rollout-Konzepten mit Fertigungskatalog.

Unser professionelles Projektmanagement aus einer Hand wird durch neueste Technologien in Hard- & Software unterstützt; von unserer IT angefangen, über unser Großformatdigitalkopiersystem, unsere stets aktualisierte CAD- und DTP-Software bis hin zur aktuellsten Kommunikationstechnik und permanenten Weiterbildung der Mitarbeiter. Wir haben zurzeit 25 SPIRIT-3D-CAD-Lizenzen für unser Netzwerk aktiv im Betrieb.

Gerne stellen wir dieses Wissen und die technischen Möglichkeiten auch anderen Planungsbüros und freien Architekten zur Verfügung.

Wir entwerfen und planen gleichermaßen Projekte für den hauseigenen Ladenbau, sowie wir unsere Kunden auch gerne durch alle Planungsphasen bei freien Ausschreibungen aller Gewerke begleiten.

PLANUNGSPHASEN

01 - Grundlagenermittlung
Hierzu zählen die der eigentlichen Planung vorgeschalteten Maßnahmen und Überlegungen, insbesondere Gespräche mit dem Auftraggeber bzw. Bauherren. Die HOAI erwähnt als sog. Grundleistungen beispielsweise „Klären der Aufgabenstellung, Beraten zum gesamten Leistungsbedarf“ und als Besondere Leistungen „Bestandsaufnahme, Standortanalyse“
02 - Vorplanung & Kostenschätzung
Die Vorplanung kennzeichnet die zweite Leistungsphase (LPH 2) der HOAI und ist Teil der Vorbereitung einer Entwurfsplanung. Sie folgt auf die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) und behandelt eine Grundlagenanalyse, die Abstimmung der Aufgabenstellung und die Erarbeitung eines Planungskonzeptes.[1] Das Planungskonzept wird grob mit Hilfe von Strichskizzen und Erläuterungen dargestellt. Eine weitere Verfeinerung und Konkretisierung erfolgt dann in der Leistungsphase der Entwurfsplanung. In der Phase der Vorplanung werden die Behörden erstmals kontaktiert und die Genehmigungsfähigkeit geprüft. Neben der eigentlichen Vorplanung ist auch eine Kostenschätzung anzufertigen, die Rechenschaft über die zu erwartenden Kosten ablegt.[1] Um eine aussagekräftige Kostenschätzung aufstellen zu können, müssen in der Phase der Vorplanung bereits Eigenschaften, wie beispielsweise der Ausstattungsstandard oder die Brutto-Grundfläche, bekannt sein. Bei der Kostenschätzung nach DIN 276 – Kosten im Bauwesen – werden die „Kosten auf der Grundlage der Vorplanung“ ermittelt. Die Kostenschätzung stellt somit eine Grundlage bei der Entscheidung über die Weiterführung der Vorplanung zur Entwurfsplanung (siehe Leistungsphasen nach HOAI) dar. Sie basiert insbesondere auf den zeichnerischen Darstellungen und sonstigen Planunterlagen der Vorplanung. Daraus lassen sich zu “bauende Mengen” ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Brutto-Rauminhalt [m³ BRI]. Unter Verwendung von Kostenkennzahlen [€/m³ BRI] von vergleichbaren Projekten können dann die Kosten für das neue Projekt geschätzt werden. Selbstverständlich sind bei den in Ansatz gebrachten Kostenkennzahlen spezifische Besonderheiten (z. B. Lage, Erschließung, Qualitätsstandard) zu berücksichtigen. Nach DIN 276 ist die Kostenschätzung in mindestens 7 Kostengruppen bis zur 1. Ebene der Kostengliederung zu gliedern.
03 - Entwurfsplanung & Kostenberechnung
Im Gegensatz zum „Entwerfen“ ist der Begriff „Entwurfsplanung“ genau definiert. Welche Leistungen im Einzelnen dazu gehören, wird in Deutschland in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Die Entwurfsplanung gilt in diesem Zusammenhang als Leistungsphase 3 und stellt, aufbauend auf der Vorplanung, das fertige Planungskonzept mit allen festgelegten Komponenten dar. Die Entwurfsplanung wird meist nach deren Fertigstellung nochmals mit dem Auftraggeber abgestimmt. Bei Projekten, die eine Genehmigung voraussetzen, bildet die Entwurfsplanung die Grundlage für die anschließende Genehmigungsplanung. Noch weiter ausgearbeitet wird die Planung in der späteren Ausführungsplanung. In der HOAI wird auch detailliert festgelegt, welche Anforderungen bezüglich Darstellung und Planungstiefe eine Entwurfsplanung zu erfüllen hat. Diese unterscheiden sich bezogen auf das jeweilige Fachgebiet (z. B. Gebäude, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten, Technische Ausrüstung, Tragwerksplanung). Grundleistungen Bei der Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten beispielsweise umfasst die Leistungsphase Entwurfsplanung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 HOAI folgende Grundleistungen: Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1:500 bis 1:100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen Besondere Leistungen Untersuchung von Konzeptvarianten und deren (kostenmäßige) Bewertung Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Kostenberechnung mit Mengengerüst oder Bauelementkatalog Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäudeoptimierung aus Leistungsphase 2
04 - Genehmigungsplanung
Die Genehmigungsplanung, auch Eingabeplanung oder Einreichplanung genannt, ist ein Teil einer Bauplanung zur Erstellung von Bauwerken. Sie ist die vierte Phase der Leistungsphasen nach HOAI und umfasst alle Arbeiten zur Zusammenstellung eines Bauantrags mit dem Ziel der Erteilung einer Baugenehmigung. Ein derartiger Bauantrag – für ein Bauvorhaben – besteht (in Deutschland) meist aus folgenden Teilen: Eingabeplan mit Grundrissen, Ansichten und Schnitten im Maßstab 1:100 Bauantragsformular Baubeschreibung statistischer Erhebungsbogen Wärmeschutznachweis Standsicherheitsnachweis (Statische Berechnung, Statik) amtlicher Lageplan, meist im Maßstab 1:500 oder 1:1000 ggf. weiteren notwendige Nachweise und Angaben, die zur Erteilung der Genehmigung von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden. Genehmigungsplanungen dürfen in Deutschland, Österreich und vielen anderen Ländern nur von Bauvorlageberechtigten angefertigt werden. Diese sind in der jeweiligen Bauordnung definiert und üblicherweise Architekten oder Bauingenieure; in einzelnen Ländern sind weitere bautechnisch qualifizierte Fachkräfte vorlageberechtigt. Die Genehmigungsplanung dient als Grundlage für die Ausführungsplanung. Grundlage für die Genehmigungsplanung ist ein vorhandener Entwurf. In der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gilt die Genehmigungsplanung als Leistungsphase 4. Der Leistungsumfang der Eingabeplanung nach der verbindlichen HOAI umfasst nicht die zusätzlich notwendigen Nachweise wie Standsicherheits-, Brandschutz- und Wärmeschutznachweis. Diese sind separate Leistungen, zumeist werden sie auch von unterschiedlichen Planern erbracht.
05 - Ausführungsplanung
Die Ausführungsplanung, auch Werkplanung, ist ein Teil der Bauplanung. Im Rahmen der Ausführungsplanung wird die vorangegangene Entwurfsplanung bzw. Genehmigungsplanung soweit durchgearbeitet, dass das Bauvorhaben realisiert werden kann. Während des Planungsprozesses findet meist ein intensiver Austausch mit Fachleuten wie Ingenieuren, Produktherstellern und eventuell auch ausführenden Unternehmen statt, um Detailfragen zu klären. Schwerpunkt der Ausführungsplanung ist die Erstellung von Werkplänen in meist größerem Maßstab (Grundrisse und Schnitte im M 1:50, Details von M 1:20 bis M 1:1). Ziel der Ausführungsplanung ist ein Plansatz, der zum Bau freigegeben wird. In der Regel erhält jeder einzelne Plan eine individuelle Plannummer, die mit dem Index „A“ ergänzt wird. Da die Ausführungsplanung ein komplexer und interaktiver Prozess ist, in dessen Verlauf es zu Planungsänderungen kommen kann, werden die nachfolgenden Versionen eines Planes z.B. mit dem Index „B“, Index „C“ usw. bezeichnet. Die Ausführungspläne enthalten alle Angaben, die zur Erstellung oder zum Umbau des Bauwerks erforderlich sind. Dies sind zum Beispiel Maße, Materialangaben, Angaben zur Qualität und Beschaffenheit, Toleranzen und Verarbeitungshinweise. Bestandteil der Ausführungsplanung können auch schriftliche Anweisungen in Tabellenform sein. Beispiel hierfür sind Türlisten, um alle erforderlichen Türen zu beschreiben. Eine Stückliste wird nicht erstellt. Bei Gewerken, die in stationären Betrieben eine Vorfertigung durchführen, folgt in der Regel nach der Ausführungsplanung eine Werkstattplanung oder Montageplanung. Ein typisches Beispiel hierfür stellt der Stahlbau dar. In der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gilt die Ausführungsplanung als Leistungsphase 5. Bei der traditionellen Bauorganisation wird die Ausführungsplanung durch den Architekten (Ausführungsplan und Ausbaupläne), Bauingenieure (Tragwerksplanung, Schalplan, Bewehrungsplan) und Fachingenieure (z.B. Elektroplanung oder HLS-Planung, d.h. Planung für Heizung, Lüftung und Sanitär) erstellt. Beim Schlüsselfertigbau wird meistens der Totalunternehmer oder Totalübernehmer (auch oft als Generalunternehmer bezeichnet) mit der Ausführungsplanung beauftragt, der diese dann teilweise selbst erstellt oder wiederum durch Fachingenieure erstellen lässt. Die Ausführungsplanung ist Voraussetzung für die Mengenermittlung (bausprachlich: Massenermittlung) und dient damit zur Vorbereitung der Vergabe. Bei der Abrechnung der Bauleistung werden die Ausführungspläne als Abrechnungspläne (Aufmaßpläne) zum Aufmaß und der damit verbundenen Mengenermittlung verwendet.
06 - Vorbereitung der Vergabe
Die Vorbereitung schließt das Leistungsverzeichnis mit ein. Ein Leistungsverzeichnis (kurz LV) ist Bestandteil einer Leistungsbeschreibung und beschreibt in Form von Teilleistungen eine im Rahmen eines Auftrages zu erbringende Gesamtleistung. Bereits für die Ausschreibung kann die Leistung durch das Leistungsverzeichnis beschrieben werden. Alternativ gibt es die Leistungsbeschreibung nach Leistungsprogramm. Die Teilleistungen des Leistungsverzeichnisses werden oft als Positionen bezeichnet. Häufig wird das Leistungsverzeichnis durch eine allgemeine Beschreibung des Vertragsgegenstandes ergänzt. Leistungsverzeichnisse sind Grundlage der Aufträge in zahlreichen Branchen. In vielen Bereichen werden Leistungsverzeichnisse durch bestehende Regelwerke, Normen und Vorschriften ergänzt. Teilweise werden auch vereinheitlichte Textbausteine zur Beschreibung der Leistungen verwendet. Zum Beispiel im Bau-, Baunebengewerbe und in der Haustechnik. Im Regelfall wird ein Leistungsverzeichnis hierarchisch in Gruppenstufen gegliedert (z. B. Los, Gewerk, Abschnitt, Titel), in denen dann unter Ordnungszahlen die verschiedenen Teilleistungen aufgeführt sind. Die Vorteile des Leistungsverzeichnisses sind im Allgemeinen die klare und vollständige Darstellung des gesamten Vertrags-Solls, auch als Grundlage für die Einholung mehrerer vergleichbarer Angebote im Wettbewerb und die nachfolgende Erstellung eines Preisspiegels. Innerhalb eines Leistungsverzeichnisses werden verschiedene Teilleistungen, auch Positionen genannt, unterschieden: Leistungsposition oder Ausführungsposition: Position, die eine auszuführende Leistung beschreibt. Grundposition: Bezugsposition auf die sich Alternativ- oder Zulagepositionen beziehen. Alternativposition oder Wahlposition: Position, die sich der Auftraggeber anbieten lässt und für die er sich in der Regel vor Vertragsabschluss statt der zugehörigen Grundposition zur Ausführung entscheidet. Zulageposition: Position mit der die Leistung einer Grundposition ergänzt wird. Eventualposition oder Bedarfsposition: beschreibt eine Leistung, die auf Grund eines unvollständigen Informationsstandes zur Ausführung kommen kann. Diese sind jedoch gemäß VOB/A zu vermeiden. Leitposition: beschreibt Leistungen, die in nachfolgenden Positionen näher beschrieben werden Ein Leistungsverzeichnis ist tabellarisch aufgebaut und besteht aus folgenden Teilen: Positions-Nummer Mengenangabe Mengeneinheit Text, der meistens aus einem Langtext und einem Kurztext besteht. Der Kurztext wird zum Beispiel bei der Rechnung wieder verwendet. Einheitspreis (EP) Gesamtpreis (GP), der sich aus Multiplikation von Menge und Einheitspreis ergibt. Für die Erstellung von Leistungsverzeichnissen verwendet man heutzutage im professionellen Bereich spezielle Software. Besonders im Bauwesen, wo Leistungsverzeichnisse für die Ausschreibung von Bauleistungen üblich sind, haben sich sogenannte AVA-Systeme etabliert. Dabei steht AVA als Akronym für die Prozesse Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung. Umfangreiche dynamisch zu generierende Texte werden dabei vom Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Bauwesen zur Verfügung gestellt. Leistungsverzeichnisse werden im Bauwesen überwiegend elektronisch ausgetauscht. Dafür stellt der GAEB ein entsprechendes Datenaustauschverfahren für Deutschland und die ÖNORM ein entsprechendes Datenaustauschverfahren für Österreich zur Verfügung. Öffentliche Ausschreibungen unterliegen dem komplizierten Vergaberecht, das zahlreiche verschiedene Fälle unterscheidet. Danach ist zum Beispiel bei Bauleistungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A die Leistung eindeutig und so zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreich Vorarbeiten berechnen können. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist erforderlichenfalls die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären. Im LV dürfen nach VOB seit 2007 keine Hersteller und Produktbezeichnungen genannt werden. Im Vergaberecht ist auch die Vergabe selbst geregelt.
07 - Vergabe inkl. Kostenanschlag
Der Begriff Kostenanschlag wird häufig als Kurzform des Kostenvoranschlags verwendet, der eine kaufmännische Vorkalkulation darstellt und mit einem rechtsverbindlichen Angebot vergleichbar ist. Der im Bauwesen eingeführte Kostenanschlag wird jedoch vom Planer des Bauherrn (in der Regel ist dies der Architekt) erstellt. Grundlage sind die Einheits- oder Pauschalpreise der Angebote. Sollte vom Bauherrn ein sog. “bepreistes Leistungsverzeichnis” verlangt werden, ist dies eine „Besondere Leistung“ im Sinne von § 3 Abs. 3 HOAI. Nach DIN 276 – Kosten im Bauwesen – werden beim Kostenanschlag die „Kosten auf der Grundlage der Ausführungsvorbereitung“ ermittelt. Der Kostenanschlag ist zweistufig zu betrachten, da er einerseits „eine Grundlage für die Entscheidung über die Ausführungsplanung“ [1] darstellt und somit noch in der der Leistungsphase 4 nach § 15 HOAI „Genehmigungsplanung“ (siehe Leistungsphasen nach HOAI) erstellt werden muss. Anderseits dient der Kostenanschlag der „Vorbereitung der Vergabe“ und ist damit in der Leistungsphase 7 nach § 15 HOAI „Mitwirkung bei der Vergabe“ zu erstellen. Zu beachten ist jedoch, dass im Leistungsbild der HOAI in der Leistungsphase 4 der Kostenanschlag nicht genannt ist, sondern erst in der Leistungsphase 7. Der Kostenanschlag basiert auf den Planungsunterlagen, wie zum Beispiel endgültigen vollständigen Ausführungs-, Detail und Konstruktionszeichnungen. Mit einzubeziehen sind z. B. Berechnungen zum Standsicherheitsnachweis oder zum Wärmeschutz aber auch Leistungsbeschreibungen. Da nach DIN 276 der Kostenanschlag mindestens bis zur 3. Ebene der Kostengliederung (siehe DIN 276) vorzusehen ist, anderseits aber auch nach den vorgesehenen Vergabeeinheiten zu ordnen ist, ergibt sich in der Regel entsprechend dem Projektablauf ein Vorgehen in mehreren Schritten: 1. Schritt: Ermittlung Kosten, nach den Kostengruppen der dritten Ebene (Bauelemente). Als Beispiel wird das Bauelement „Tragende Außenwände“ der Kostengruppe 331 genannt. Unter Verwendung von ermittelten Mengen und Kostenkennzahlen [z. B. €/m³ oder €/m²] von vergleichbaren Projekten können dann die Kosten für das neue Projekt berechnet werden. Selbstverständlich sind bei den in Ansatz gebrachten Kostenkennzahlen die spezifischen Qualitätsstandard zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Kostenanschlag fortzuschreiben, falls sich während der Ausführungsplanung herausstellt, dass die Annahmen, die „zur Entscheidung über die Ausführungsplanung“ angenommen wurden, falsch waren. 2. Schritt: Umsortieren der nach Bauelementen strukturieren Kosten nach den vorgesehenen Vergabeeinheiten. Diesen „Sollkosten“ können dann die Angebote gegenübergestellt werden. Auszug aus der ÖNORM B 1801-1, welcher das Kostenziel Kostenanschlag betrifft: Phase: Ausführungsphase Ziel: Kostenvorgabe für die Auftragsvergabe und als Kostenkontrolle Grundlagen: Ausführungsplanung (Vorabzug) mit Angaben über Nutzungsarten und Räume mit Quantitätsangaben. Gliederung: planungsorientiert – Elementtyp und ausführungsorientiert – Leistungsposition
08 - Objektüberwachung
Bauleitung Künstlerische Bauleitung auf die Objektüberwachung entfallen aufgrund des Projektverlaufs die Koordination der Bauausführung und die Überwachung auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften z.B. durch einen bauleitenden Architekten oder durch einen beauftragten Konsultant. Für die Aufgaben der Objektüberwachung bei Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten bietet der § 33 – siehe auch Anlage 11 – der HOAI 2009 Anhaltspunkte. Grundleistungen Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften Überwachen der Ausführung von Tragwerke nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten (z. B. Fachingenieure) Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteil Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm): Bauzeitenplan Führen eines Bautagebuches Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln Rechnungsprüfung Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht Antrag auf behördliche Bauabnahmen und Teilnahme daran Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokoll Auflisten der Gewährleistungsfristen Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag.
09 - Objektbetreuung und Dokumentation
Abnahme Ladenhandbuch